Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 9 Hilfebedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.477
Nach Gewicht
- BSG, 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Einkommen des Partners des Elternteils beim Sozialgeldanspruch des Kindes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- SG Aachen, 31.03.2008 – S 14 (23) AS 51/06Zitiert von 1
- SG Schleswig, 02.05.2005 – S 3 AS 133/05 ERZitiert von 1
- SG Aachen, 28.01.2008 – S 14 AS 108/07
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2008 – L 7 AS 5473/07Zitiert von 1
- LSG NRW, 11.05.2007 – L 12 B 47/07 AS ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
- LSG NRW, 08.06.2026 – L 7 AS 670/26 B ERL 7 AS 671/26 B
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER
2.477 Entscheidungen zu § 9 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/9#abs-1 (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/9#abs-2 (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/9#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/9#abs-4 (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/9#abs-5 (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.